75070 Vorsicht Teilzeitfalle in der Wohlverhaltensphase!
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  • AutorenbildSusann Vellenzer

Vorsicht Teilzeitfalle in der Wohlverhaltensphase!


Ein Schuldner, der nur Teilzeit arbeitet, läuft Gefahr,die Restschuldbefreiung versagt zu bekommen. Der BGH hat mit Urteil vom 1.3.2018, AZ IX ZB 32/17 klargestellt, dass ein Schuldner grundsätzlich einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen hat. Genauso wie ein arbeitsloser Schuldner muss er sich um eine Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Was bedeutet das für Schuldner?

Ein nur Teilzeitbeschäftigter Schuldner muss sich aktiv und ernsthaft um eine Vollzeitstelle bemühen.Verlangt wird, dass er 2-3 Bewerbungen pro Woche nachweisen kann. Ansonsten muss er damit rechnen, dass ihm die Restschuldbefreiung versagt wird und er am Ende der Wohlverhaltensperiode nach 6 Jahren auf seinen ganzen Schulden sitzen bleibt.

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