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Susann Vellenzer - Rechtsanwältin

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9 bis 17 Uhr

Kaiserstrasse 146,

61169 Friedberg

​​Wichtige Hinweise für Sie:

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Weniger oder gar nichts mehr an Gläubiger zahlen im Insolvenzverfahren

Vielen unserer Mandanten ist gar nicht bewusst, dass sie im Insolvenzverfahren meist weniger von ihrem Einkommen an die Gläubiger zahlen müssen, als vorher.

Oft sind unsere Mandanten Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihren Gläubigern eingegangen, die nur schwer eingehalten werden können. Oft liegen bereits Kontopfändungen vor, die dazu führen, dass für den laufenden Lebensunterhalt nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung steht.

Im Insolvenzverfahren zahlen unsere Mandanten aufgrund der Pfändungsfreigrenzen in den meisten Fällen gar nicht mehr an ihre Gläubiger. So etwa, wenn mehrere Unterhalts-verpflichtungen bestehen, weil sie Kinder und nichtverdienende Ehepartner haben, oder weil sie Geringverdiener sind.

 

Deshalb: Sehen Sie ein Insolvenzverfahren als Chance für den Neuanfang.

Hier finden Sie einen Pfändungsfreibetragsrechner. 

P-Konto (Pfändungsschutzkonto)

Eröffnen Sie so schnell wie möglich ein Pfändungsschutzkonto. So bleiben Sie vor Pfändungen bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt. Wir stellen Ihnen gerne eine P-Konto-Bescheinigung über die Erhöhung der Pfändung aus, wenn Sie Unterhaltspflichten haben. Dann wird der Pfändungsfreibetrag erhöht.

Der Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind seit 1. Juli 2019 bis zu einem Betrag von 1.178,59 Euro je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Sprechen Sie uns an. Wir sind berechtigt, Ihnen eine P-Kontobescheinigung auszustellen, damit Sie einen höheren vor Pfändungen geschützten monatlich verfügbaren Betrag erhalten. Infos zum Pfändungsschutzkonto finden Sie hier. 

Pfändungsschutzanträge für Arbeitnehmer

 

Das Problem:
Die durch das P-Konto geschützten unpfändbaren Beträge entsprechen nicht immer der Höhe des unpfändbaren Einkommens. Dadurch wird unter Umständen mehr gepfändet, als rechtlich zulässig.

Beispiel:

Arbeitnehmer, verheiratet, Ehefrau ohne eigenes

Einkommen, 1 Kind, Nettogehalt i.H.v.                         2.200,00 €

Aufgrund der Pfändungstabelle ist monatlich

lediglich ein Betrag vom Gehalt pfändbar                       167,70 €

Der Arbeitgeber hat nur diesen Betrag an den

Gläubiger oder Insolvenzverwalter abzuführen.

Überwiesen wird also dann auf das PKonto der

Betrag i.H.v.                                                                     2.039,30 €

Geschützt ist auf dem P-Konto jedoch nur der

Betrag i.H.v.                                                                     1.841,46 €

Die Differenz wird die Bank am Monatsende auch

noch an den Gläubiger oder Insolvenzverwalter

überweisen.                                                                        197,84 €

 

Die Lösung:
Um hier einen höheren Pfändungsschutz zu erlangen, und monatlich einen höheren frei verfügbaren Betrag zu erhalten, stellen wir für Sie beim zuständigen Gericht einen Pfändungsschutzantrag. Durch gerichtlichen Beschluss, den Sie dann bei der Bank vorlegen, wird der Pfändungsfreibetrag um die Differenz i.H.v. 197,84 angehoben, sodass Ihnen dieser Betrag monatlich zusätzlich verbleibt und zu Ihrer Verfügung steht.

Pfändungsschutzanträge für Selbstständige

 

Das Problem:
Guthaben auf dem Geschäftskonto wird gepfändet, sodass der Geschäftsbetrieb kaum noch laufen kann, weil die notwendigen Kosten nicht mehr beglichen werden können, Lieferanten die Lieferungen einstellen und Aufträge nicht mehrabgewickelt werden können.
Als Unternehmer oder Freiberufler reicht der übliche Pfändungsschutz auf dem P-Konto für Sie und Ihre Familie nicht, um über die Einnahmen auch die notwendigen Kosten für den laufenden Betrieb zu decken.

Beispiel:

Selbständiger, verheiratet, Ehefrau ohne eigene

Einkommen, 1 Kind.                                                        2.200,00 €

Nach der Pfändungstabelle steht dem Selbstständigen

ein pfändungsfreier Betrag i.H.v. zu.                             1.790,00 €

Der Selbstständige hat monatliche Ausgaben für Geschäftsraummiete, Kfz Kosten, Krankenversicherung

etc. i.H.v. weiteren 1800,—€ monatlich                        1.800,00 €

Geschützt sind auf dem P-Konto lediglich.                  1.841,46 €

 

Die Lösung:
Zuerst wird das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt. Da der übliche Pfändungsschutz auf dem P-Konto nicht reicht, um über die Einnahmen auch die notwendigen Kosten für den laufenden Betrieb zu decken stellen wir für Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Pfändungsschutzantrag.

Mit einem Pfändungsschutzantrag nach § 850 i ZPO erreichen wir, dass Sie monatlich über den vollen Betrag i.H.v. 3.590,—€ verfügen können, den Sie benötigen, um Ihren Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und der Lebensunterhalt Ihrer Familie zu sichern.

Leisten Sie keine Zahlungen mehr an ihre Gläubiger

Sobald Sie sich für eine Entschuldung entschlossen haben, sollten Sie keine weiteren Zahlungen mehr an ihre Gläubiger leisten. Lassen Sie sich nicht mehr von Drohungen der Gläubiger einzuschüchtern. Sobald wir alle Gläubiger angeschrieben haben, stellen diese normalerweise ihre Mahnungen und Vollstreckungen ein.

Allein die laufenden Kosten für Miete, Telefon, Strom etc. sollten Sie regelmäßig weiter bedienen, da diese wichtig sind für Ihren laufenden Lebensunterhalt. Außerdem laufen Sie Gefahr, dass Ihr Vermieter Ihnen kündigt, oder Ihr Energieversorger sie nicht mehr beliefert.

Stellen Sie allerdings auch sicher, dass Sie keine neuen Verbindlichkeiten mehr eingehen. Dies könnte ihre Restschuldbefreiung gefährden und auch strafrechtliche Relevanz haben.

Sichern Sie Ihr vorhandenes Vermögen

Es ist nicht erlaubt, vorhandenes Vermögen im Insolvenzverfahren zu verschleiern oder zu verstecken. Es ist auch nicht erlaubt, vorhandenes Vermögen etwa an Angehörige oder Freunde zu verschieben. Allerdings ist es erlaubt, vorhandenes Vermögen, etwa eine bestehende Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen, um das Geld für notwendige Ausgaben im Rahmen der Lebenshaltung zu verwenden.

Lassen Sie sich von mir für Ihre Privatinsolvenz beraten

Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit sich von öffentlichen Schuldnerberatungsstellen unterstützen und begleiten zu lassen. Dies ist für Sie auch meistens kostenfrei. Die Wartezeiten betragen hier allerdings oft über 1 Jahr. Auch bei uns ist das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren in den meisten Fällen kostenfrei. Wenn Sie Anspruch auf Beratungshilfe haben, wird Ihnen Ihr für Sie zuständiges Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen. Bei uns haben Sie aber keine Wartezeiten.

Wir garantieren Ihnen, dass Sie bei uns sofort einen ersten Termin zur Orientierung erhalten und wir für Sie das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, sobald uns alle Unterlagen von Ihnen vorliegen, spätestens innerhalb von einer Woche beginnen.

Wartezeiten sind bei uns nicht vorgesehen. Vom Erstkontakt bis zum Insolvenzantrag dauert es meistens nur 8 Wochen.

Im Übrigen besprechen wir mit Ihnen vor Beginn unserer Tätigkeit die bei uns anfallenden Gebühren, sollten Sie keine Beratungshilfe erhalten. Diese richten sich nach der Anzahl ihrer Gläubiger und sind dann Pauschalpreise, so dass Sie von vornherein kalkulierten können.

Rufen Sie uns an.

Wie lange dauert es, bis ich schuldenfrei bin?

Sie erlangen Schuldenfreiheit in max. 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In bestimmten Fällen kann dies Zeit auf 3 bzw. 5 Jahren gekürzt werden, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfühlt sind:

1. Hat der Schuldner alle Verfahrenskosten beglichen, kann die Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren erteilt werden.

2. Hat der Schuldner innerhalb von 3 Jahren 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten beglichen, so kann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt werden.

Etwas nicht verstanden? Fragen Sie uns!

Weniger oder gar nichts
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Pfändung Arbeitnehmer
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Das P-Konto PDF beantwortet 26 Fragen zum P-Konto. Von "Was bedeutet P-Konto" bis "Wie werde ich ein P-Konto wieder los". Schnell runterladen!

Unsere Leistungen für Sie:

Wir begleiten Sie schnell und einfach zum Verbraucherinsolvenzverfahren in nur wenigen Schritten. Bei uns haben Sie keine  Wartezeiten und wir nehmen uns sofort Zeit für Sie.

Ebenso wie die öffentlichen Schuldnerberatungsstellen sind wir auch gesetzlich berechtigt, Ihnen die erforderliche Bescheinigung zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens zu erteilen.

Sofern sie nur über geringe Einkünfte verfügen oder SGB II/VII Leistungen beziehen, ist unsere Beratung und Begleitung für Sie kostenfrei.

Sie benötigen lediglich einen Beratungshilfeschein, den Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht erhalten.

Hier finden Sie mehr über die Kosten.

Schreiben Sie uns. Oder rufen Sie uns an!

Sie können dazu das untenstehende Kontaktformular benutzen oder uns einfach telefonisch kontaktieren. Die entsprechenden Telefonummer finden Sie rechts. Gerne vereinbaren wir einen Termin in unseren Büros mit Ihnen.

Öffnungszeiten:

Montag  08:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

 

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

Schuldnerberatung Vellenzer

Fachanwältin für Insolvenzrecht

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T: 06031 677111 0

E: pv@kanzlei-vellenzer.de

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