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Firmeninsolvenz

Verlieren Sie jetzt keine Zeit mehr!

Wieder durchatmen.

Susann Vellenzer - Rechtsanwältin

About

Firmeninsolvenz

Für Unternehmen, selbstständige Personen, wie Freiberufler oder Unternehmer bietet das Firmeninsolvenzverfahren die Möglichkeit, sich von Schulden zu befreien. Ziel ist die Restschuldbefreiung, eventuell die Fortführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit und umfassender Pfändungsschutz. Wir begleiten Sie auf diesem Ihrem Weg aus der Schuldenfalle. Susann Vellenzer Rechtsanwältin, Schuldnerberatung in Friedberg, Bad Nauheim und der Wetterau.

*Gewerbliche oder Selbständige zahlen für die Erstberatung

€ 150,00. Bei weiterer Beauftragung wir diese Gebühr verrechnet. 

​​So gehen wir für Sie vor:

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Beratung

Nutzen Sie unsere anwaltliche Erstberatung. Hier analysieren wir Ihre finanzielle Situation und verschaffen uns einen Überblick über ihren individuellen Fall. Danach können wir Ihnen mögliche Lösungsansätze aufzeigen und Ihnen den Ablauf einer Schuldenbereinigung erklären. Wir nehmen uns Zeit, Ihnen eingehend zu erklären, welche Folgen ein Insolvenzverfahren für Sie hat und welcheChancen damit verbunden sind.

 

Firmen- oder Privatinsolvenz?

Ob in Ihrem Fall eine Firmeninsolvenz in Betracht kommt, klären wir mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Rufen Sie uns an unter 060316771110.

 

Die Vorbereitung

Bevor wir für Sie als Unternehmer Firmeninsolvenz beantragen, muss Ihre Entschuldung sorgfältig geplant werden. Sie sind im Gegensatz zum GmbH Geschäftsführer (§ 15a Abs. 1 InsO) nicht verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Wir beraten Sie in der Vorbereitung insbesondere, wie Sie in der Phase zwischen Insolvenzantragsstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihr Vermögen innerhalb der rechtlichen Grenzen vor weiteren Pfändungen bewahren und ausreichend Einkommen für die Bestreitung Ihres Lebensunterhalts sichern. Wenn ein Insolvenzantrag unvermeidbar ist, stellen wir für Sie den Antrag auf Eröffnung des Firmeninsolvenzverfahrens nebst allen dazu einzureichenden weiteren Verzeichnissen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.

Auf Wunsch vertreten und beraten wir Sie weiterhin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

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Pfändungsschutz

Auf dem Pfändungsschutzkonto sind derzeit lediglich ein Grundfreibetrag i.H.v. 1.133,80 € geschützt. Wenn Sie unterhaltspflichtige Personen zu versorgen haben, kann der Pfändungsschutzerhöht werden. Die Bank verlangt hierfür eine Bescheinigung, die Sie sich nicht selbst ausstellen können. Wir sind als geeignete Person gemäß § 305 Abs.1 Nr.1 InsO befugt, Ihnen die Bescheinigung auszustellen. Infos zum Pfändungs-schutzkonto finden Sie hier.

​​Der Ablauf des weiteren Verfahrens

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Das Insolvenzgericht prüft die Unterlagen und beauftragt evtl. zunächst ein Sachverständigengutachten, ansonsten wird es direkt einen Insolvenzverwalter ernennen und das Insolvenzverfahren eröffnen.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt Pfändungsschutz ein. Es können keine Zwangsvollstreckungen, wie Pfändungen oder die Abnahme der Vermögensauskunft mehr vorgenommen werden.

Das sind die Einschränkungen:

Mit Eröffnung des Verfahrens bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase verliert der Schuldner seine Vermögensverwaltungsbefugnis. Das heißt: Er kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Auch das Einkommen des selbstständigen Schuldners wird vollständig zur Insolvenzmasse gezogen.

Der Schuldner erhält entweder Unterhalt aus der Insolvenzmasse, wobei dann die Höhe des Unterhalts wird durch den Insolvenzverwalter vorgeschlagen und von der Gläubigerversammlung abgestimmt wird.

In den meisten Fällen wird der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners aber freigeben. Damit fällt die selbständige Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenzmasse. Der selbständige Schuldner muss in diesem Fall aber einen Beitrag an den Insolvenzverwalter zahlen, der dem pfändbaren Teil des Einkommens eines angestellten Schuldners entspricht.

Gibt der Schuldner seine Selbstständigkeit vor oder im Insolvenzverfahren auf, erhält er wie alle abhängige Beschäftigten  den unpfändbaren Teil ihres Einkommens. Dessen Höhe wird nach § 850c ZPO festgelegt. Der Insolvenzverwalter verlangt die Überweisung des pfändbaren Teils des Einkommens direkt beim Arbeitgeber.

Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode:

Hier passiert nichts wesentlich anderes als im Insolvenzverfahren, außer, dass der Schuldner nun nurnoch den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abgeben muss und Erbschaften nur noch zur Hälfte an den Treuhänder abgegeben werden müssen .

Der Schuldner hat darüberhinaus die Pflicht einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, unmittelbar über Wohnortwechsel, Arbeitgeberwechsel, etc. zu unterrichten.

Die Wohlverhaltensperiode endet in der Regel 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie kann aber auf 5 oder sogar 3 Jahre reduziert werden.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode wird die Restschuldbefreiung erteilt und der Schuldner ist schuldenfrei.

Wie lange dauert es, bis ich schuldenfrei bin?

Sie erlangen Schuldenfreiheit max 6 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In bestimmten Fällen kann dies Zeit auf 3 bzw. 5 Jahren gekürzt werden, wenn bestimmte Vorraussetzungen erfühlt sind:

 

Hat der Schuldner alle Verfahrenskosten beglichen, kann die Restschuldbefreiung bereits nach 5 Jahren erteilt werden.

Hat der Schuldner innerhalb von 3 Jahren 35% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten beglichen, so kann die Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren erteilt werden.

Wir sind für Sie da:

Vereinbaren Sie einen Termin. 

Gewerbliche oder Selbständige zahlen 

für die Erstberatung

€ 119,00. *

Montag bis Freitag von 

9 bis 17 Uhr

Kaiserstrasse 146,

61169 Friedberg

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Schreiben Sie uns. Oder rufen Sie uns an!

Sie können dazu das untenstehende Kontaktformular benutzen oder uns einfach telefonisch kontaktieren. Die entsprechenden Telefonummer finden Sie rechts. Gerne vereinbaren wir einen Termin in unseren Büros mit Ihnen.

Schuldnerberatung Vellenzer

Fachanwältin für Insolvenzrecht

Kaiserstraße 146

61169 Friedberg

T: 06031 677111 0

E: pv@kanzlei-vellenzer.de

Öffnungszeiten:

Montag  08:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr

 

Freitag 08:00 - 13:00 Uhr

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