75070 ...Restschuldbefreiung versagt werden kann
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  • AutorenbildSusann Vellenzer

...Restschuldbefreiung versagt werden kann

Unsere Mandanten fragen uns häufig, unter welchen Umständen ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden kann.


Grundsätzlich können Ihre Gläubiger einen Antrag stellen, dass sie keine Restschuldbefreiung erhalten, wenn eine von nachstehend aufgeführten Tatsachen vorliegen:


Sie wurden in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag wegen einer nicht unerheblichen Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt

Sie haben in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag falsche oder unvollständige Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht haben, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden

- Sie haben in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag die Befriedigung der Gläubiger dadurch beeinträchtigt , dass Sie unangemessene Schulden begründet oder Vermögen verschwendet haben

- Sie verletzen Ihre gesetzlichen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten oder machen falsche oder unvollständige Angaben in von Ihnen vorzulegende Verzeichnissen über Ihr Vermögen, Ihre Gläubiger und ihre Schulden

-Sie üben während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode keine angemessene Erwerbstätigkeit, oder Sie bemühen sich wenn Sie ohne Beschäftigung sind, nicht um eine solche oder lehnen eine zumutbare Tätigkeit ab.


Deshalb unser Rat:

Lassen Sie vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens genau prüfen, ob solche Ausschlussgründe bei Ihnen vorliegen, die Gerichte sind hier äußerts streng und so kann Ihnen auch noch ein böses Erwachen blühen, wenn Sie bereits kurz vor dem Ablauf Ihrer 6- jährigen Wohlverhaltensperiode den Schuldenerlass verwehrt bekommen. Ein Widerruf der Restschuldbefreiung ist sogar noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung möglich, da die Gläubiger noch bis zu einem Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen Versagensantrag stellen können.

Also Vorsicht: Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie sich im Vorfeld beraten!



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